d) Zum selben Resultat gelangt man durch Betrachtung des Anfechtungsobjektes: In der Verwaltungsjustiz ist das Vorliegen einer Verfügung eine Prozessvoraussetzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 2). Da vorliegendenfalls das Kreisgrundbuchamt einzig die Löschung des Wässerungsrechts verfügte, liegt keine Verfügung vor, die die Anmerkung des Wässerungsrechts regeln würde. e) Der Antrag für die Anmerkung des Wässerungsrechts wird deshalb an das Kreisgrundbuchamt zur weiteren Behandlung weitergeleitet (in Anwendung von Art. 4 VRPG).