Zudem würde der Rechtsmittelweg zu Ungunsten der antragstellenden Person verkürzt. Dieselbe Zuständigkeitsordnung gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass A. und B. eine Aenderung eines Grundbucheintrages im Sinne von Art. 964 ZGB beantragten: Die für die Anmeldung zur Eintragung aufgestellten Vorschriften gelten auch für die Anmeldung zur Abänderung oder Löschung eines Eintrages (Art. 61 Abs. 1 GBV).