beantragten die Anmerkung des Wässerungsrechts erstmals im Beschwerdeverfahren vor der JGK. Dieser Antrag hätte aufgrund der oben dargestellten Zuständigkeitsordnung (Ziff. 5 b) beim Kreisgrundbuchamt eingereicht werden müssen. Der JGK ist es als Beschwerdeinstanz verwehrt, solche Anträge um erstinstanzliche Behandlung anstelle des hiefür zuständigen Grundbuchamtes entgegenzunehmen und zu behandeln. Es wäre nicht in der Lage, die notwendigen Eintragungen im Tagebuch vorzunehmen. Zudem würde der Rechtsmittelweg zu Ungunsten der antragstellenden Person verkürzt.