Das Eintragungsverfahren basiert auf dem Antragsprinzip (Art. 11 und Art. 61 GBV). Gestützt auf die Grundbuchanmeldung erfolgt die sofortige Einschreibung im Tagebuch mit Datum und genauer Zeitangabe (Art. 948 Abs. 1 ZGB; Art. 14 GBV). Das Grundbuchamt entscheidet in der Folge über die Aufnahme und Abweisung der angemeldeten Rechte (Art. 24 GBV). Dies gilt auch für die Anmerkungen (Art. 78 GBV). Weist das Grundbuchamt die Anmeldung gemäss Art. 24 GBV ab, so kann die anmeldende Person sowie alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind, innert 30 Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Beschwerde führen (Art. 103 Abs. 1 GBV).