e) Zusammenfassend kommt die JGK zum Schluss, dass das Kreisgrundbuchamt nicht befugt war, eine Verfügung zwecks Löschung des Wässerungsrechts zu erlassen. Die Verfügung wird deshalb von Amtes wegen aufgehoben (Art. 40 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Verfügung ist jedoch als Mitteilung der Löschung des Wässerungsrechts zu verstehen. Wollen A. und B. die Wiedereintragung des Wässerungsrechts als Dienstbarkeit bewirken, steht ihnen die Möglichkeit offen, beim Zivilgericht eine Grundbuchberichtigungsklage einzureichen. 5. a) A. und B. beantragen die Anmerkung des Wässerungsrechts im Grundbuch.