Gemäss der sog. dualistischen Theorie findet auf öffentliche Gewässer sowohl öffentliches als auch Privatrecht Anwendung. Demgemäss bestimmt das Privatrecht Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte sowie die Formen der Begründung und Uebertragung derselben. Hingegen richten sich Verfügungsmacht und Zweckbestimmung nach öffentlichem Recht (Heinz Rey, in Basler Kommentar, a.a.O., Art. 664 ZGB N. 29). Die Frage nach dem Bestand des Wässerungsrechts beurteilt sich folglich anhand zivilrechtlicher Normen.