d) Auch wenn man davon ausgeht, dass der C.- oder D.-Bach ein öffentliches Gewässer darstellt (Art. 664 ZGB; Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]; Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 [WNG; BSG 752.41]), vermögen die öffentlichrechtlichen Normen betreffend der Wassernutzung an diesem Resultat nichts zu ändern: Gemäss der sog. dualistischen Theorie findet auf öffentliche Gewässer sowohl öffentliches als auch Privatrecht Anwendung.