Eine durch den Grundbuchverwalter oder die –verwalterin von Amtes wegen vorgenommene Löschung ist jedoch den Beteiligten lediglich mitzuteilen, nicht aber zu verfügen (BGE 127 III 195 E. 2b; Christina Schmid-Tschirren, Aktuelle Tendenzen im Grunddienstbarkeitsrecht, in Der Bernische Notar, 1999, S. 25). Ist ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht worden, steht den materiell Berechtigten die Grundbuchberichtigungsklage offen (Art. 975 ZGB, Jürg Schmid, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 1998 [Basler Kommentar], Art. 975