b) Das Kreisgrundbuchamt hat den Eintrag betr. Wässerungsrecht im Grundbuch tatsächlich gelöscht und am 6. März 2002 B. über diese Löschung schriftlich informiert. Da dieses Schreiben das Nicht-Bestehen eines Rechts feststellt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist es als Verfügung zu qualifizieren. Eine durch den Grundbuchverwalter oder die –verwalterin von Amtes wegen vorgenommene Löschung ist jedoch den Beteiligten lediglich mitzuteilen, nicht aber zu verfügen (BGE 127 III 195 E. 2b; Christina Schmid-Tschirren, Aktuelle Tendenzen im Grunddienstbarkeitsrecht, in Der Bernische Notar, 1999, S. 25).