b) Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Löschung bzw. Nichtübertragung einer Dienstbarkeit und somit nicht die Abweisung einer Anmeldung; die JGK ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. A. und B. sind durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres berührt und damit zur Beschwerdeeinreichung befugt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. a) Vorab ist von Amtes wegen die Frage zu klären, ob das Kreisgrundbuchamt eine Verfügung erlassen durfte.