Da die X. AG zur Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen ist, unterzeichnete B. die Beschwerde selber (Posteingang: 9. Juni 2001) und vertrat fortan ihre Interessen im Beschwerdeverfahren selber. Aufgrund dessen, dass sich das Grundstück Gbbl. 1000 seit dem 22. August 2001 im Gesamteigentum von A. und B. befindet, treten A. und B. nunmehr gemeinsam als Partei im Beschwerdeverfahren auf. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen anzubringen. Auf ihre Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit notwendig – eingegangen.