Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei neu zu verfügen, dass das Wässerungsrecht als Anmerkung im Grundbuch eingetragen wird. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2001 beantragte das Kreisgrundbuchamt, auf die Beschwerde von B. sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Da die X. AG zur Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen ist, unterzeichnete B. die Beschwerde selber (Posteingang: 9. Juni 2001) und vertrat fortan ihre Interessen im Beschwerdeverfahren selber.