2. Im Rahmen der Einführung des EDV-Grundbuches „CAPITASTRA“ erliess das Kreisgrundbuchamt am 6. März 2001 eine Verfügung, in der das erwähnte Wässerungsrecht gestrichen bzw. nicht ins EDV-Grundbuch übertragen wird. Das Wässerungsrecht wurde im Papiergrundbuch durchgestrichen und im EDV-Grundbuch nicht aufgenommen. Am 6. April 2001 focht B. – vertreten durch die X. AG – die Verfügung des Kreisgrundbuchamts bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) an. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei neu zu verfügen, dass das Wässerungsrecht als Anmerkung im Grundbuch eingetragen wird.