ein „Wässerungsrecht am sog. C.- oder D.-Bach“. In der Kaufbeile vom 12. Juni 1890 wird das Wässerungsrecht wie folgt definiert: „Nach dem Erwerbstitel gehört hiezu das Wässerungsrecht aus dem C.-Bach jeweilen Dienstag morgens bis Donnerstag morgens und ein Fahrweg nach den Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages vom 6. Juni 1877“.