43 N 22 mit Hinweis auf BVR 2005 S. 281 E.2.3). In den Akten finden sich keine Hinweise, dass diese Voraussetzung im vorliegend zu beurteilenden Fall erfüllt gewesen wäre. 5. Die DIJ kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.