BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14). Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen 5 und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Beim Hinderungsgrund der Erkrankung muss in einem Arztzeugnis dargelegt werden, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweis auf BVR 2005 S. 281 E.2.3).