chenden Ausführungen. Dementsprechend hat sich auch das Grundbuchamt nicht dazu geäussert. Der Beschwerdeführer macht erstmals in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde – und damit zu spät - geltend, er habe die Frist aus gesundheitlichen Gründen verpasst. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Als Hinderungsgründe für die Partei oder Vertretung, fristgerecht zu handeln, kommen nur Gründe von einigem Gewicht, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1;