Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Frist zum Einreichen der für die Steuerbefreiung erforderlichen Dokumente aus gesundheitlichen Gründen verpasst, kann als Gesuch um Widerherstellung der Frist verstanden werden. Eine Frist kann nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt werden, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Der Beschwerdeführer hätte demnach beim Grundbuchamt geltend machen müssen, dass er die Frist aus gesundheitlichen Gründen verpasst habe und beantragen, diese sei wiederherzustellen. In der Einsprache vom 19. Februar 2024 finden sich jedoch keine entspre-