– Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der angeblich mangelhaften Beratung seines Notars. Das Grundbuchamt führt zur Begründung der angefochtenen Einspracheverfügung einzig aus, der Beschwerdeführer habe die Frist zum Nachweis der Voraussetzung der Steuerbefreiung verpasst. Inwiefern sein Irrtum, welche Dokumente er hätte unterzeichnen und/oder einreichen müssen, relevant sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus eigener Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b).