4.2 Vorliegend erwarb der Beschwerdeführer das Wohneigentum am 29. Dezember 2020. Die dreijährige Stundungsfrist lief damit am 29. Dezember 2023 ab. Die Frist für den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind, endete 30 Tage später. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 wies das Grundbuchamt den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Ende der Frist und die Möglichkeit die Unterlagen noch während 30 Tagen nach Ablauf der Frist einzureichen hin. – Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der angeblich mangelhaften Beratung seines Notars.