3.2 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, gesundheitliche Beeinträchtigungen würden nicht von der Pflicht des rechtzeitigen Handelns nach Art. 17a HStG befreien bzw. der Gesetzgeber räume der Veranlagungsbehörde keinen diesbezüglichen Ermessensspielraum ein. Soweit die Vorbringen sich auf die eigene Rechtsunkenntnis bzw. allfällige Fehler in der notariellen Beratung beziehen würden, könnten diese nicht berücksichtig werden. Im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes würden Gesetze mit Publikation als bekannt gelten.