D. Gegen die Verfügungen vom 12. Februar 2024 erhob A._________ am 19. Februar 2024 Einsprache beim Grundbuchamt. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, der Bezug der Handänderungssteuer zu erlassen und die Grundpfandverschreibung im Grundbuch zu löschen. In der Einspracheverfügung vom 30. April 2024 wies das Grundbuchamt die Einsprache ab.