Am 7. Mai 2021 verkaufte B._________ ihren Miteigentumsanteil an A._________, womit dieser Alleineigentümer des Grundstücks wurde. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wies das Grundbuchamt das Gesuch von A._________ um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob Ziff. 2 der Stundungsverfügung vom 29. Dezember 2020 auf, soweit es diese nicht bereits mit Verfügung vom 1. März 2021 aufgehoben hatte. Zugleich verfügte es, dass die gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7’200.-- und eine Gebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen seien.