B. B._________ zog das Stundungsgesuch mit Eingabe vom 19. Februar 2021 teilweise zurück. Mit Verfügung vom 1. März 2021 hob das Grundbuchamt Ziff. 2 der Stundungsverfügung vom 24. Februar 2021, «soweit den Miteigentumsanteil von 1/2 von B._________ betreffend», auf. Zugleich stellte das Grundbuchamt die den Miteigentumsanteil von B._________ betreffende und gestundete Steuer in der Höhe von Fr. 7'200.00 zzgl. Zins von 3 % seit Grundbuchanmeldung bei ihr in Rechnung. Das Grundpfandrecht wurde in diesem Umfang reduziert. Die von A._________ zu entrichtende und weiterhin gestundete Steuer beträgt Fr. 7'200.--.