A. Am 29. Dezember 2020 erwarben A._________ und B._________ das Grundstück C_____ Gbbl. Nr. 100 zu Miteigentum. Die Grundbuchanmeldung erfolgte ebenfalls am 29. Dezember 2020. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.