Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Grund erst im Beschwerdeverfahren vor der DIJ – und damit zu spät – geltend gemacht. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (E. 4.2). Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel