43 Abs. 2 VRPG kann eine Frist wiederhergestellt werden, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Beim Hinderungsgrund der Erkrankung muss in einem Arztzeugnis dargelegt werden, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Grund erst im Beschwerdeverfahren vor der DIJ – und damit zu spät – geltend gemacht.