Nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus eigener Rechtsunkenntnis ableiten. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er habe die Frist wegen mangelnder notarieller Beratung verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine Frist wiederhergestellt werden, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.