Wie die entsprechenden Konstellationen rechtlich zu beurteilen wären, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Grundbuchamt hat das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. 4.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden das erworbene Grundstück im massgebenden Zeitraum nicht ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Das Grundbuchamt