Der vorliegende Fall lässt sich namentlich angesichts der Tragweite des Eintrags des Rechtsdomizils im Handelsregister nicht ohne weiteres mit der Situation selbständig erwerbstätiger Personen ohne Handelsregistereintrag oder unselbständig erwerbstätiger Personen vergleichen, die gelegentlich im Homeoffice arbeiten (vgl. VGE 2023/13 vom 21.3.2023 E. 3.5). Die Beschwerdeführenden können aus ihrem Hinweis auf entsprechende Situationen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die entsprechenden Konstellationen rechtlich zu beurteilen wären, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht hier nicht entschieden zu werden.