4.5 4.5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das Grundbuchamt verletze das Rechtsgleichheitsgebot, indem es die Steuerbefreiung gewähre, wenn die Erwerberin oder der Erwerber in der Wohnliegenschaft Homeoffice mache oder für eine Einzelfirma arbeite, nicht jedoch, wenn sich das Rechtsdomizil einer juristischen Person an der Wohnadresse befinde.