Die (ohnehin nur sinngemäss) angewandte Präponderanzmethode findet im geltenden Recht keine Grundlage, sondern widerspricht diesem vielmehr. Es sprechen somit ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis. Angesichts dessen überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Die Praxis wurde zudem in grundsätzlicher Weise geändert, was sich auch im angepassten Merkblatt zeigt. Die geänderte Praxis muss grundsätzlich sofort auch auf hängige Verfahren angewandt werden (vgl. zum Ganzen VGE 2022/349 vom 21.3.2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Grundbuchamt hat somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.