4.4.4 Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind hier gegeben: Die Grundbuchämter des Kantons Bern änderten ihre Praxis aufgrund des Entscheids der ihnen übergeordneten JGK, der eine bessere Rechtskenntnis brachte (vgl. vorne E. 4.4.2). Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HStG ist insofern klar, 5/8 als er eine ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche – und nicht eine überwiegende – Nutzung zum Wohnzweck verlangt. Die (ohnehin nur sinngemäss) angewandte Präponderanzmethode findet im geltenden Recht keine Grundlage, sondern widerspricht diesem vielmehr.