Gelangt eine Behörde zur Einsicht, dass sie das Recht bisher unrichtig angewandt hat, oder dass eine andere Rechtsanwendung den Absichten des Gesetzgebers besser entspricht, kann sie unter gewissen Voraussetzungen ihre Praxis ändern. Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung muss in grundsätzlicher Weise erfolgen, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen und die Änderung darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen (vgl. zum Ganzen VGE 2022/349 vom 21.3.2023 E. 4.2 mit Hinweisen).