4.4.3 Das Merkblatt ist eine sog. Verwaltungsverordnung, der keine Gesetzeskraft zukommt und die nur zu berücksichtigen ist, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert. Bei der Änderung von Verwaltungsverordnungen sind die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zu Praxisänderungen anwendbar: Gelangt eine Behörde zur Einsicht, dass sie das Recht bisher unrichtig angewandt hat, oder dass eine andere Rechtsanwendung den Absichten des Gesetzgebers besser entspricht, kann sie unter gewissen Voraussetzungen ihre Praxis ändern.