eine untergeordnete geschäftliche Nutzung war somit zulässig. Die Grundbuchämter änderten ihre Praxis jedoch gestützt auf einen Entscheid der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: DIJ) vom 5. August 2019, in dem diese ernsthaft bezweifelte, dass die Praxis der Grundbuchämter mit der vorausgesetzten ausschliesslichen Wohnnutzung vereinbar ist (vgl. JGKE 2017.JGK.6696 vom 5.8.2019 E. 5.2). In der Folge passte die Geschäftsleitung das Merkblatt am 13. Mai 2020 an die neue Praxis an.