4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Grundbuchamt habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Es habe nicht begründet, weshalb es die Präponderanzmethode nicht mehr anwende und auch nicht vorgängig angekündigt, dass es seine Praxis ändere. Bis zum 12. Mai 2020 sei die Präponderanzmethode im Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HG vorgesehen gewesen (geändertes Merkblatt einsehbar unter: , Rubriken «Grundbuch/Handänderungssteuer/Stundung und Steuerbefreiung/Mehr zum Thema» [Stand: 10.7.2023]).