__ GmbH stets auswärts gearbeitet und an der Wohnadresse nur administrative Arbeiten erledigt. Es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben und dem Gleichbehandlungsgebot, wenn nur deshalb keine ausschliessliche Wohnnutzung vorliegen solle, weil sich das Rechtsdomizil der X.________________ GmbH während der zweijährigen Wohnsitzdauer an der Wohnadresse befunden habe. Eine enge wörtliche Auslegung von Art. 11b HStG führe zu einem unhaltbaren Ergebnis.