3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich das Rechtsdomizil der X.________________ GmbH während der zweijährigen Wohnsitzdauer an ihrer Wohnadresse befand (vgl. Beschwerde S. 5; Handelsregisterauszug [Beschwerdebeilage 10]). Sie machen jedoch geltend, sie hätten das Grundstück trotzdem ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt. Der Beschwerdeführer habe für die X.________________ GmbH stets auswärts gearbeitet und an der Wohnadresse nur administrative Arbeiten erledigt.