3. Streitig ist, ob das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden zu Recht nicht nachträglich von der Handänderungssteuer befreit hat. 3.1 Das Grundbuchamt hat die noch nicht bezahlte Handänderungssteuer mit der Begründung eingefordert, an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden sei während der massgebenden zweijährigen Wohnsitzdauer das Rechtsdomizil der X.________________ GmbH gemeldet gewesen. Folglich sei das erworbene Grundstück nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden.