b Das Grundbuchamt hat den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt, indem es seine neue Praxis (Abkehr von der Präponderanzmethode) auf die Beschwerdeführenden angewandt hat (E. 4.5). c Das Grundbuchamt hat auch das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. Der Fall der Beschwerdeführenden lässt sich nicht ohne weiteres mit der Situation selbständig erwerbstätiger Personen ohne Handelsregistereintrag oder unselbständig erwerbstätiger Personen vergleichen, die gelegentlich im Homeoffice arbeiten (E. 4.6). Impôt sur les mutations : logement destiné à l’usage personnel