Wie vorstehend bereits dargelegt (Erw. 2.2 hiervor) hat das Grundbuchamt den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung mehrfach darauf hingewiesen, dass die von ihm eingereichten Unterlagen ungenügend seien und das Gesuch abgewiesen werden müsse. Daraufhin hat der Beschwerdeführer dem Grundbuchamt in unmissverständlicher Art und Weise mitgeteilt, dass er auf eine Ergänzung seiner Eingabe verzichte und im Falle einer Abweisung den Rechtsmittelweg beschreiten werde. Auch diese Rüge ist damit unbegründet und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.