In Anbetracht der vorliegend geführten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundbuchamt, der Komplexität der sich stellenden Fragen und der detailliert begründeten Abweisungsverfügung erscheint die Gebühr von Fr. 700.-- sachlich begründet und nachvollziehbar. Die Gebühr erscheint zudem im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gebühr sei auch deshalb überhöht, weil das Grundbuchamt verfügt habe, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, sein Gesuch zurückzuziehen, ist ihm das Folgende entgegenzuhalten: Wie vorstehend bereits dargelegt (Erw.