6.2 Für die Bemessung der Gebühren als Kausalabgaben gelangen das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zur Anwendung (Tschannen / Müller / Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 596). Gemäss Anhang 4B zur Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung [GebV, BSG 154.21]) unterliegen bei einer Abweisung des Geschäfts sämtliche erbrachten Leistungen der Gebührenpflicht. Die Gebühr für die Abweisungsverfügung berechnet sich nach Zeitaufwand. Sie beträgt mindestens 100 Taxpunkte (Ziffer 1.3). Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Art. 4 GebV vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes.