Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die Gebühr sei in Anbetracht der umfangreichen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und der Komplexität der sich stellenden Fragen gerechtfertigt. Das Grundbuchamt weist schliesslich darauf hin, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Gebühren um Minimalgebühren handle und zusätzlicher Aufwand auch in diesen Fällen zusätzlich verrechnet werde.