6. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Gebühr für die Abweisungsverfügung in der Höhe von Fr. 700.-- zu hoch ausgefallen sei. Es sei ein durchschnittliches Geschäft, das keinen grossen Bearbeitungsaufwand verursacht habe. Die Gebühr von Fr. 700.-- stehe in keinem Verhältnis zur Eintragungsgebühr von Fr. 140.-- bzw. von jener für einen Rückzug von Fr. 100.--.