– Der Beschwerdeführer kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Gebrauch oder eben der Nichtgebrauch einer Leitung geht nicht aus einer eindeutigen, nicht klärungsbedürftigen Urkunde her. Es handelt sich also nicht um eine Resolutivbedingung, die im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eintragungsfähig wäre. Das Geschäft erwiese sich damit 8 auch aus diesem Grund als nicht eintragungsfähig und die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund abzuweisen.