Wie einleitend dargelegt, kann die Entstehung und der Untergang einer Dienstbarkeit grundsätzlich nicht bedingt werden. Zwar hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang entschieden, dass etwa die Eintragung eines resolutiv bedingten Wohnrechtes zulässig ist, wenn der Eintritt der Bedingung (z. B. Wiederverheiratung der oder des Wohnrechtsberechtigten) eindeutig aus einer Urkunde hervorgeht und diese nicht auslegungs- oder wertungsbedürftig ist (Kantonales Grundbuchamt, a.a.O., S. 128 N. 4.1.2.6 f. mit Verweis auf BGE 115 II 213, E. 3 ff.). – Der Beschwerdeführer kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.