In diesem Fall müsste die Formulierung aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine obligatorische Bestimmung handelt. Wie das Grundbuchamt zutreffend geltend macht, ist dies vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil lässt die Formulierung «die Leitungen seien bei deren Nichtgebrauch zu entfernen, der ursprüngliche Zustand sei wiederherzustellen und die Dienstbarkeit sei löschen zu lassen», den Schluss zu, dass die Dienstbarkeit an sich resolutiv bedingt vereinbart wurde.