Der Wortlaut von Ziff. III.6 ist nicht eindeutig. Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln: In systematischer Hinsicht ist festzustellen, dass unter der Ziffer III. «Kabeldurchleitungsrecht» der Inhalt der Dienstbarkeit, d.h. das beschränkte dingliche Recht bestimmt wird. Da der Dienstbarkeitsvertrag keine separate Ziffer zu den obligatorischen Bestimmungen enthält, ist jedoch davon auszugehen, dass die Ziffer III grundsätzlich auch obligatorische Verpflichtungen enthalten kann. In diesem Fall müsste die Formulierung aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine obligatorische Bestimmung handelt.